Initiative Safetysign

 

INITIATIVE SAFETYSIGN     Viele Druckereien geben im Rahmen von Vertragsverhandlungen Informationen preis, ohne diese vor einem Missbrauch des Vertragspartners zu schützen. Wenn ein solcher erfolgt, hat die Druckerei oft keine Handhabe. Initiative safetysign klärt auf und bietet Lösungen

Oliver Schaeben erläutert im Gespräch mit Dr. Stefan A. Keck, u.a. auf Vertragsgestaltung spezialisierter Anwalt, wie die Initiative Safetysign die ihr angeschlossenen Etiketten- und Faltschachtelhersteller sowie Veredelungsbetriebe durch die Bereitstellung rechtssicherer Vereinbarungen im Tagesgeschäft unterstützt.

Druckereien geben bei Vertragsverhandlungen zum Teil in erheblichem Umfang sensible Informationen an den Verhandlungspartner, bis hin zu aufschlussreichen betriebsinternen Dokumenten. Worin besteht hier die Gefahr?
Dr. Keck: Gefährlich ist hierbei, dass der Verhandlungspartner die zum Teil sehr werthaltigen Informationen, z.B. Kundendaten oder Betriebsgeheimnisse, an Dritte, z.B. an Wettbewerbsdruckereien, weitergeben oder diese selbst zu seinen Gunsten verwerten kann. Der Verhandlungspartner oder der Dritte bekommen also quasi etwas »geschenkt«. Dies ist für die Druckerei dann besonders ärgerlich, wenn mit dem Verhandlungspartner gar kein Geschäft zustande kommt.

Welchen Schutz haben Sie in diesem Zusammenhang für die Druckereien der Initiative Safetysign erarbeitet?
Dr. Keck: Für Ihre Partner aus der Druckindustrie haben wir eine geeignete Geheimhaltungsvereinbarung ausformuliert, die vor Preisgabe entsprechender Informationen durch den Verhandlungspartner unterschrieben werden muss.

Erklären Sie doch kurz, was eine solche Vereinbarung leistet bzw. ändert?
Dr. Keck: Ohne Abschluss einer solchen Geheimhaltungsvereinbarung ist der Verhandlungspartner grundsätzlich nicht gehindert, empfangene Informationen weiterzugeben oder zu verwerten. Insbesondere wenn Dritte die Informationen verwerten, hat man keine Handhabe. Schließt man eine Geheimhaltungsvereinbarung, so begeht der Verhandlungspartner eine Pflichtverletzung, wenn er durch die Vereinbarung geschützte Informationen weitergibt. Der Verhandlungspartner schuldet dann Schadenersatz oder gar eine Vertragsstrafe.

Lassen sich Verhandlungspartner auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung in der Praxis ein?
Dr. Keck: In der Regel ja, denn der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist grundsätzlich absolut üblich, wenn sensible Informationen herausgegeben werden.

Fühlen sich die Verhandlungspartner in der Praxis an eine solche Geheimhaltung gebunden?
Dr. Keck: Nach meiner Erfahrung ja. Mit Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung ist der Verhandlungspartner jedenfalls dahingehend sensibilisiert, dass er die empfangenen Informationen als geheim zu behandeln hat.

Inwiefern hat die Druckerei bei Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung dann auch 100% Sicherheit?
Dr. Keck: Jedenfalls ist es die Basis dafür, dass die Druckerei eine gute Rechtsposition hat. Natürlich wird es immer »schwarze Schafe« geben, die zum eigenen Vorteil bewusst Rechte anderer verletzen. Da nützt auch der Abschluss einer solchen Vereinbarung natürlich nicht viel. Dies ist aber Gott sei Dank die Ausnahme. (Grafik: Initiative Safetysign)

www.ghv-druckerei.de

 

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